Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VinoPhilAnthropen“. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist eine Gemeinschaft

von Weinliebhabern (VinoPhil) und Menschenfreunden (PhilAnthropen), die gemeinsam

den Zweck des § 2 verfolgen.

(2) Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Dirmstein (Spormühlenweg 12).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen,

geistigen oder seelischen Zustands, oder aufgrund höherer Gewalt auf die Hilfe anderer

angewiesen sind, sowie die Jugend- und Altenhilfe, jeweils in den Landkreisen Bad

Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Germersheim und Südliche Weinstraße sowie den kreisfreien

Städten, Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der

Weinstraße und Speyer. Unterstützungsanträge für Personen außerhalb der genannten

Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag der Mitglieder mit einfacher Mehrheit

des Spenden-Gremiums (SG) positiv beschieden werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Beschaffung von alljährlichen Mitgliedsbeiträgen und Spenden

die Verwendung der Mittel teilweise unmittelbar für die vorgenannten Förderzwecke

und die teilweise Weiterleitung der Mittel an andere ebenfalls steuerbegünstigte

Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für

ihre steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Nr.2 Abgabenordnung).

(4) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO)

verwirklichen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede volljährige natürliche Person (Privatmitglieder / B2C-Bereich)

und jede juristische Personen werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher

Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Vorstand entscheidet

über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht

verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Bestätigung der, durch den Aufnahmeantrag

beantragten Mitgliedschaft durch den Verein in Schrift- oder Textform (E-Mail ausreichend).

(4) Mitglieder des Vereins, die juristische Personen sind, (im Folgenden „Business-

Mitglieder“) sowie juristische Personen, die einen Aufnahmeantrag nach Abs. 2 stellen,

sind verpflichtet, im Aufnahmeantrag die natürliche Person zu benennen, welche den

Antragssteller im Falle einer Mitgliedschaft gegenüber dem Verein vertreten und das

Stimmrecht der juristischen Person für diese ausüben wird. Die Stellvertretung und/oder

Übertragung des Stimmrechts auf eine dritte, nicht zur Vertretung der juristischen Person

berechtigte Person ist zulässig. Es ist zulässig, dass die nach Satz 1 benannte natürliche

Person während der Dauer der Vereinsmitgliedschaft der juristischen Person ersetzt wird.

(5) Mitgliedern des Vereins, die natürliche Personen sind, (im Folgenden „Privat-Mitglieder“)

ist es nicht erlaubt Ihre Mitgliedschaftsrechte einem Dritten zu übertragen oder einen

Stellvertreter zu bestimmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) bei Privat-Mitgliedern durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; oder

b) bei Business-Mitgliedern durch Verlust der Rechtsfähigkeit; oder

c) durch Austritt aus dem Verein (Abs. 2); oder

d) durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3); oder

e) durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 4).

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt ist nur mit einer Frist von 2 Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Schriftform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn

nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser

Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die

Streichung muss dem Mitglied zuzusenden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger

Wirkung ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der

Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein

solcher Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen den Vereinszweck, die

Vereinssatzung sowie bei Fehlverhalten, das geeignet ist, dem Ansehen und der

Außenwirkung des Vereins erheblich zu schaden, vor. Vor dem Beschluss ist dem

betroffenen Mitglied schriftlich oder mündlich rechtliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied unter schriftlicher Angabe

der Gründe zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die

Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang

des Beschlusses gegenüber dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines

Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung

einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein Anspruch auf

Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder Spenden besteht

im Falle eines Ausschlusses nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben, die mit Beginn des

Geschäftsjahres bzw. bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft im Verein mit Beginn der

Mitgliedschaft im Verein fällig sind. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können

außerdem Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden, nach

einfachem Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung.

(2) Höhe und, soweit diese nicht durch Abs. 1 bestimmt ist, Fälligkeit von Jahresbeiträgen und

Umlagen werden vom Vorstand jährlich festsetzt.

(3) Bei unterjährig Beginn einer Mitgliedschaft im Verein wird der Mitgliedsbeitrag für das

betroffene für das erste Geschäftsjahr der Mitgliedschaft anteilig nach Monaten erhoben.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

(5) Die Mitglieder des Vereins sind darüber hinaus angehalten, den Vereinszweck darüber

hinaus regelmäßig durch Spenden zu fördern, deren Höhe der Vorstand anregt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der

sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen

des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu

befolgen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift

sowie eine E-Mail-Adresse (im Folgenden „Kontaktdaten“) mitzuteilen und den Vorstand

über jede Änderung ihres Namens und/ihrer Kontaktdaten unverzüglich in Text- oder

Schriftform zu informieren.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 8);

b) der Vorstand (§ 9);

c) das Spenden-Gremium (im Folgenden „SG“) (§ 10).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliedversammlung ist in jedem vollen Geschäftsjahr mindestens einmal

jährlich im vierten Quartal einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der

Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner außerordentlich innerhalb von 30 Tagen einzuberufen,

wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 der

Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt wird. Ort und Zeit

bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die beantragte Tagesordnung ist

verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, unter Angabe der vorläufigen

Tagesordnung, durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zu

Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-

Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen

Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung

genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.

Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung die

Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine

Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.

Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung enthalten

sind, können nur

a) nach schriftlicher Einbringung beim Sitzungsleiter als Dringlichkeitsanträge mit 2/3-

Mehrheit aller abgegebenen Stimmen oder,

b) wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere

die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen, nach billigem

Ermessen des Vorstands

zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden. Der Sitzungsleiter bestimmt den

Zeitpunkt der Behandlung. Dringlichkeitsanträge sind nur insoweit zulässig, als diese nicht

die Änderung oder Ergänzung der Satzung und Auflösung des Vereins betreffen.

(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren)

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem

Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über

keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem

Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung

des Briefes vier Werktage vor der Mitgliederversammlung.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts,

b) die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenprüfungsberichts,

c) die Entlastung des Vorstands,

d) die Wahl des Vorstands,

e) die Wahl der durch diese Satzung vorgesehenen Mitglieder des SG,

f) die Entscheidung über Anträge,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

h) die Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes anwesende Mitglied ist

stimm- und wahlberechtigt und hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein

anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied

darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, erforderlichenfalls

von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur

Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung erforderlichen Befugnisse zu.

(9) Zur wirksamen Beschlussfassung über Anträge genügt einfache Stimmenmehrheit der in

offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht

mitgezählt. Satzungsänderungen und/oder der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen

einer Mehrheit von 4/5 aller abgegebenen Stimmen

(10) Die Stimmabgabe erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der

anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter kann schriftliche Abstimmung anordnen.

Die Mitgliederversammlung kann dies auf ordentlichen Antrag oder außerordentlichen

Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der durch diese Satzung

vorgesehenen Mitglieder des SG erfolgt offen. Auf Antrag wird eine Wahl geheim

durchgeführt. Die anwesenden Mitglieder entscheiden, ob über jeden Kandidaten einzeln

oder im Block abgestimmt wird.

Gewählt sind Kandidaten, die die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in

einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten, die im

ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die

einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, ihre Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse

ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer. Das Protokoll ist

den Mitgliedern der Mitgliederversammlung im Anschluss in Textform zur Verfügung zu

stellen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden (m/w/d),

b) dem 2. Vorsitzenden (m/w/d),

c) dem Finanz-Vorstand (m/w/d) sowie

d) bis zu 4 weiteren Mitgliedern (m/w/d), die in diesem Fall die Rolle des Vorstands für

Infrastruktur, des Vorstands für Vertrieb (m/w/d), des Vorstands für Marketing & PR

(m/w/d) sowie des Vorstands für Veranstaltungen (m/w/d) einnehmen.

(2) Sofern und soweit die unter Abs. 1 d) benannten Ämter nicht besetzt sind, werden deren

Aufgaben einem anderen Mitglied des Vorstands zugewiesen.

(3) Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende

gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand nimmt die Interessen und Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht

nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder einem Gremium nach § 11

zugewiesen sind, und führt die Geschäfte des Vereins.

(5) Die Mitglieder des Vorstandswerden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei (2)

Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands werden von der

Mitgliederversammlung im gesonderten Wahlgang bestimmt.

(6) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so

lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Im Falle eines außerordentlichen

Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen seiner Amtszeit obliegt es dem

verbleibenden Vorstand die vakante Vorstandsposition durch Benennung eines Interims-

Vorstandsmitglieds für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds

des Vorstands oder sich, sofern es sich um ein Amt nach § 10 Abs. 1 d) handelt, gegen

eine Interimsbesetzung zu entscheiden.

(7) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Vereinsmitglieder bzw., im Falle von Business-

Mitgliedern, deren Vertreter gewählt werden.

(8) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von

mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den zweiten

Vorsitzenden. Eine Vorkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder

des Vorstands möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als

erteilt. Die Vorstandssitzung ist ab einer Anwesenheit von mindestens 3

Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes

anwesende Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied

darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(9) Zur wirksamen Beschlussfassung der Vorstandssitzung genügt eine einfache

Stimmenmehrheit der in offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht

gestattet. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

(10) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder

diesem zustimmen. Das schriftliche Verfahren nach Satz 1 kann auch durch Verwendung

von elektronischen Signaturen eingehalten werden.

(11) § 9 Abs. 12 ist auf Sitzungen des Vorstands mit der Maßgabe, dass das Protokoll allein den

Mitgliedern des Vorstands zur Verfügung zu stellen ist, entsprechend anzuwenden.

(12) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund Ihrer Vorstandstätigkeit von

Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von

diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

handelt.

§ 10 Sonstige Gremien

(1) Das „Spenden-Gremium“ (SG) ist verantwortlich für die Sichtung, Prüfung, Bewertung und

den Bescheid (Zusage oder Absage) von Spendenanträgen, deren Akquise sowie die die

Unterstützung von Mitgliedern und/oder Antragsstellern bei der Kommunikation mit

kommunalen und sozialen Institutionen in Zusammenhang mit Spenden.

(2) Das Spenden-Gremium nach Abs. 1 besteht aus mindestens zwei (2) bis maximal sieben

(7) Mitgliedern. Davon werden in das Gremium zwei (2) aus dem Vorstand entsendet. Die

übrigen Gremienmitglieder werden aus den Reihen Mitglieder durch Mitgliederversammlung

gewählt. Deren Wahl in das SG erfolgt jeweils auf ein (1) Jahr. Die Entsendung der

Vorstandsmitglieder in den Gremien jeweils auf zwei (2) Jahre. Die Wiederwahl bzw. -

benennung von Gremienmitgliedern ist zulässig.

(3) Die Einladung zur Sitzung des Gremiums nach Abs. 1 erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit

einer Frist von mindestens einer Woche durch ein Mitglied des Gremiums.

Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Gremiums

möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Sitzung des Gremiums als erteilt.

Die Sitzungen des Gremiums nach Abs. 1 sind jeweils ab einer Anwesenheit von

mindestens 2 Mitgliedern des Gremiums beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß

einberufen wurden. Jedes anwesende Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat eine

Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich

bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert

zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(4) Zur wirksamen Beschlussfassung des Gremiums nach Abs. 1 genügt jeweils eine einfache

Stimmenmehrheit der in offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht gestattet. Bei Stimmgleichheit zählen die

Stimmen der jeweils vom Vorstand entsendeten Mitglieder des Gremiums doppelt.

(5) § 9 Abs. 12 ist auf Sitzungen des Gremiums nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das

Protokoll allein den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zur Verfügung zu stellen ist,

entsprechend anzuwenden.

§ 11 Angestellte

Es obliegt dem Vorstand, bei fortgesetzt erhöhtem operativen Arbeitsaufkommen, welches

ehrenamtlich dauerhaft nicht zu lösen ist, Angestellte (m/w/d) einzustellen. Überschreiten

die diesbezüglichen Kosten 3.000,00 € brutto / Monat, bedarf es einer Zustimmung der

Mitgliederversammlung.

§ 12 Finanzwesen und Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand wählt für jedes Geschäftsjahr einen dafür qualifizierten Prüfer, der weder dem

Vorstand angehören noch Angestellter des Vereins sein darf. Dieser prüft insbesondere:

a) die Kassenführung und Buchhaltung,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege,

c) den Rechnungsabschluss eines jeden Geschäftsjahres.

(2) Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, dem Vorstand den Prüfungsbericht spätestens vier

Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Auslagenersatz

Der Verein erstattet seinen Vorstandsmitgliedern, dem Geschäftsführer und den

Gremienmitgliedern auf Antrag Reisekosten und sonstige Auslagen für Reisen, die diese im

Auftrag des Vereins unternommen haben, nach Maßgabe eines entsprechenden generellen

Vorstandsbeschlusses.

Hat der Auftragsberechtigte die Möglichkeit, sich die Reisekosten und Auslagen anderweitig

erstatten zu lassen, soll er diese Möglichkeit ausschöpfen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach

rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren ernannt.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Liquidation (§§ 47 f. BGB).

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Personen, die infolge ihres

körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands, oder aufgrund höherer Gewalt auf die

Hilfe anderer angewiesen sind, sowie die Jugend- und Altenhilfe.

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.09.2008 beschlossen.

1. Änderung: 25.03.2024