Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „VinoPhilAnthropen“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist eine Gemeinschaft
von Weinliebhabern (VinoPhil) und Menschenfreunden (PhilAnthropen), die gemeinsam
den Zweck des § 2 verfolgen.
(2) Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Dirmstein (Spormühlenweg 12).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands, oder aufgrund höherer Gewalt auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, sowie die Jugend- und Altenhilfe, jeweils in den Landkreisen Bad
Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Germersheim und Südliche Weinstraße sowie den kreisfreien
Städten, Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der
Weinstraße und Speyer. Unterstützungsanträge für Personen außerhalb der genannten
Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag der Mitglieder mit einfacher Mehrheit
des Spenden-Gremiums (SG) positiv beschieden werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Beschaffung von alljährlichen Mitgliedsbeiträgen und Spenden
die Verwendung der Mittel teilweise unmittelbar für die vorgenannten Förderzwecke
und die teilweise Weiterleitung der Mittel an andere ebenfalls steuerbegünstigte
Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für
ihre steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Nr.2 Abgabenordnung).
(4) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO)
verwirklichen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede volljährige natürliche Person (Privatmitglieder / B2C-Bereich)
und jede juristische Personen werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Bestätigung der, durch den Aufnahmeantrag
beantragten Mitgliedschaft durch den Verein in Schrift- oder Textform (E-Mail ausreichend).
(4) Mitglieder des Vereins, die juristische Personen sind, (im Folgenden „Business-
Mitglieder“) sowie juristische Personen, die einen Aufnahmeantrag nach Abs. 2 stellen,
sind verpflichtet, im Aufnahmeantrag die natürliche Person zu benennen, welche den
Antragssteller im Falle einer Mitgliedschaft gegenüber dem Verein vertreten und das
Stimmrecht der juristischen Person für diese ausüben wird. Die Stellvertretung und/oder
Übertragung des Stimmrechts auf eine dritte, nicht zur Vertretung der juristischen Person
berechtigte Person ist zulässig. Es ist zulässig, dass die nach Satz 1 benannte natürliche
Person während der Dauer der Vereinsmitgliedschaft der juristischen Person ersetzt wird.
(5) Mitgliedern des Vereins, die natürliche Personen sind, (im Folgenden „Privat-Mitglieder“)
ist es nicht erlaubt Ihre Mitgliedschaftsrechte einem Dritten zu übertragen oder einen
Stellvertreter zu bestimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei Privat-Mitgliedern durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; oder
b) bei Business-Mitgliedern durch Verlust der Rechtsfähigkeit; oder
c) durch Austritt aus dem Verein (Abs. 2); oder
d) durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3); oder
e) durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 4).
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist nur mit einer Frist von 2 Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Schriftform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die
Streichung muss dem Mitglied zuzusenden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der
Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein
solcher Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen den Vereinszweck, die
Vereinssatzung sowie bei Fehlverhalten, das geeignet ist, dem Ansehen und der
Außenwirkung des Vereins erheblich zu schaden, vor. Vor dem Beschluss ist dem
betroffenen Mitglied schriftlich oder mündlich rechtliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied unter schriftlicher Angabe
der Gründe zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses gegenüber dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein Anspruch auf
Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder Spenden besteht
im Falle eines Ausschlusses nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben, die mit Beginn des
Geschäftsjahres bzw. bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft im Verein mit Beginn der
Mitgliedschaft im Verein fällig sind. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können
außerdem Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden, nach
einfachem Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung.
(2) Höhe und, soweit diese nicht durch Abs. 1 bestimmt ist, Fälligkeit von Jahresbeiträgen und
Umlagen werden vom Vorstand jährlich festsetzt.
(3) Bei unterjährig Beginn einer Mitgliedschaft im Verein wird der Mitgliedsbeitrag für das
betroffene für das erste Geschäftsjahr der Mitgliedschaft anteilig nach Monaten erhoben.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind darüber hinaus angehalten, den Vereinszweck darüber
hinaus regelmäßig durch Spenden zu fördern, deren Höhe der Vorstand anregt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der
sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen
des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift
sowie eine E-Mail-Adresse (im Folgenden „Kontaktdaten“) mitzuteilen und den Vorstand
über jede Änderung ihres Namens und/ihrer Kontaktdaten unverzüglich in Text- oder
Schriftform zu informieren.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 8);
b) der Vorstand (§ 9);
c) das Spenden-Gremium (im Folgenden „SG“) (§ 10).
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliedversammlung ist in jedem vollen Geschäftsjahr mindestens einmal
jährlich im vierten Quartal einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der
Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner außerordentlich innerhalb von 30 Tagen einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 der
Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt wird. Ort und Zeit
bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die beantragte Tagesordnung ist
verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zu
Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-
Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen
Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung
genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung die
Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine
Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.
Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung enthalten
sind, können nur
a) nach schriftlicher Einbringung beim Sitzungsleiter als Dringlichkeitsanträge mit 2/3-
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen oder,
b) wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere
die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen, nach billigem
Ermessen des Vorstands
zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden. Der Sitzungsleiter bestimmt den
Zeitpunkt der Behandlung. Dringlichkeitsanträge sind nur insoweit zulässig, als diese nicht
die Änderung oder Ergänzung der Satzung und Auflösung des Vereins betreffen.
(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren)
Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem
Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über
keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem
Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung
des Briefes vier Werktage vor der Mitgliederversammlung.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts,
b) die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenprüfungsberichts,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl des Vorstands,
e) die Wahl der durch diese Satzung vorgesehenen Mitglieder des SG,
f) die Entscheidung über Anträge,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) die Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes anwesende Mitglied ist
stimm- und wahlberechtigt und hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, erforderlichenfalls
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur
Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung erforderlichen Befugnisse zu.
(9) Zur wirksamen Beschlussfassung über Anträge genügt einfache Stimmenmehrheit der in
offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Satzungsänderungen und/oder der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen
einer Mehrheit von 4/5 aller abgegebenen Stimmen
(10) Die Stimmabgabe erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der
anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter kann schriftliche Abstimmung anordnen.
Die Mitgliederversammlung kann dies auf ordentlichen Antrag oder außerordentlichen
Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen.
(11) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der durch diese Satzung
vorgesehenen Mitglieder des SG erfolgt offen. Auf Antrag wird eine Wahl geheim
durchgeführt. Die anwesenden Mitglieder entscheiden, ob über jeden Kandidaten einzeln
oder im Block abgestimmt wird.
Gewählt sind Kandidaten, die die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten.
Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in
einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die
einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, ihre Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer. Das Protokoll ist
den Mitgliedern der Mitgliederversammlung im Anschluss in Textform zur Verfügung zu
stellen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden (m/w/d),
b) dem 2. Vorsitzenden (m/w/d),
c) dem Finanz-Vorstand (m/w/d) sowie
d) bis zu 4 weiteren Mitgliedern (m/w/d), die in diesem Fall die Rolle des Vorstands für
Infrastruktur, des Vorstands für Vertrieb (m/w/d), des Vorstands für Marketing & PR
(m/w/d) sowie des Vorstands für Veranstaltungen (m/w/d) einnehmen.
(2) Sofern und soweit die unter Abs. 1 d) benannten Ämter nicht besetzt sind, werden deren
Aufgaben einem anderen Mitglied des Vorstands zugewiesen.
(3) Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende
gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand nimmt die Interessen und Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht
nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder einem Gremium nach § 11
zugewiesen sind, und führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandswerden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei (2)
Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung im gesonderten Wahlgang bestimmt.
(6) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Im Falle eines außerordentlichen
Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen seiner Amtszeit obliegt es dem
verbleibenden Vorstand die vakante Vorstandsposition durch Benennung eines Interims-
Vorstandsmitglieds für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds
des Vorstands oder sich, sofern es sich um ein Amt nach § 10 Abs. 1 d) handelt, gegen
eine Interimsbesetzung zu entscheiden.
(7) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Vereinsmitglieder bzw., im Falle von Business-
Mitgliedern, deren Vertreter gewählt werden.
(8) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von
mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den zweiten
Vorsitzenden. Eine Vorkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder
des Vorstands möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als
erteilt. Die Vorstandssitzung ist ab einer Anwesenheit von mindestens 3
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes
anwesende Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(9) Zur wirksamen Beschlussfassung der Vorstandssitzung genügt eine einfache
Stimmenmehrheit der in offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht
gestattet. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(10) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
diesem zustimmen. Das schriftliche Verfahren nach Satz 1 kann auch durch Verwendung
von elektronischen Signaturen eingehalten werden.
(11) § 9 Abs. 12 ist auf Sitzungen des Vorstands mit der Maßgabe, dass das Protokoll allein den
Mitgliedern des Vorstands zur Verfügung zu stellen ist, entsprechend anzuwenden.
(12) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund Ihrer Vorstandstätigkeit von
Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von
diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelt.
§ 10 Sonstige Gremien
(1) Das „Spenden-Gremium“ (SG) ist verantwortlich für die Sichtung, Prüfung, Bewertung und
den Bescheid (Zusage oder Absage) von Spendenanträgen, deren Akquise sowie die die
Unterstützung von Mitgliedern und/oder Antragsstellern bei der Kommunikation mit
kommunalen und sozialen Institutionen in Zusammenhang mit Spenden.
(2) Das Spenden-Gremium nach Abs. 1 besteht aus mindestens zwei (2) bis maximal sieben
(7) Mitgliedern. Davon werden in das Gremium zwei (2) aus dem Vorstand entsendet. Die
übrigen Gremienmitglieder werden aus den Reihen Mitglieder durch Mitgliederversammlung
gewählt. Deren Wahl in das SG erfolgt jeweils auf ein (1) Jahr. Die Entsendung der
Vorstandsmitglieder in den Gremien jeweils auf zwei (2) Jahre. Die Wiederwahl bzw. -
benennung von Gremienmitgliedern ist zulässig.
(3) Die Einladung zur Sitzung des Gremiums nach Abs. 1 erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit
einer Frist von mindestens einer Woche durch ein Mitglied des Gremiums.
Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Gremiums
möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Sitzung des Gremiums als erteilt.
Die Sitzungen des Gremiums nach Abs. 1 sind jeweils ab einer Anwesenheit von
mindestens 2 Mitgliedern des Gremiums beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurden. Jedes anwesende Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(4) Zur wirksamen Beschlussfassung des Gremiums nach Abs. 1 genügt jeweils eine einfache
Stimmenmehrheit der in offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht gestattet. Bei Stimmgleichheit zählen die
Stimmen der jeweils vom Vorstand entsendeten Mitglieder des Gremiums doppelt.
(5) § 9 Abs. 12 ist auf Sitzungen des Gremiums nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das
Protokoll allein den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zur Verfügung zu stellen ist,
entsprechend anzuwenden.
§ 11 Angestellte
Es obliegt dem Vorstand, bei fortgesetzt erhöhtem operativen Arbeitsaufkommen, welches
ehrenamtlich dauerhaft nicht zu lösen ist, Angestellte (m/w/d) einzustellen. Überschreiten
die diesbezüglichen Kosten 3.000,00 € brutto / Monat, bedarf es einer Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 12 Finanzwesen und Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand wählt für jedes Geschäftsjahr einen dafür qualifizierten Prüfer, der weder dem
Vorstand angehören noch Angestellter des Vereins sein darf. Dieser prüft insbesondere:
a) die Kassenführung und Buchhaltung,
b) die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege,
c) den Rechnungsabschluss eines jeden Geschäftsjahres.
(2) Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, dem Vorstand den Prüfungsbericht spätestens vier
Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Auslagenersatz
Der Verein erstattet seinen Vorstandsmitgliedern, dem Geschäftsführer und den
Gremienmitgliedern auf Antrag Reisekosten und sonstige Auslagen für Reisen, die diese im
Auftrag des Vereins unternommen haben, nach Maßgabe eines entsprechenden generellen
Vorstandsbeschlusses.
Hat der Auftragsberechtigte die Möglichkeit, sich die Reisekosten und Auslagen anderweitig
erstatten zu lassen, soll er diese Möglichkeit ausschöpfen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren ernannt.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Liquidation (§§ 47 f. BGB).
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands, oder aufgrund höherer Gewalt auf die
Hilfe anderer angewiesen sind, sowie die Jugend- und Altenhilfe.
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.09.2008 beschlossen.
1. Änderung: 25.03.2024